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Ermittlung des Pflegebedarfs nach Pflegestufen

Die Einteilung in eine der vier Pflegstufen erfolgt nach sorgfältiger Prüfung des Bedarfs anhand des Begutachtungsrichtlinien-Katalog (BRi). Die Einteilung erfolgt in die Pflegestufen 0, I, II und III.

Je nach Pflegestufe ergibt sich ein Bedarf, der mit ausgewählten Verrichtungen verrechnet wird. In den BRi sind die häufigsten Aufgaben in Zeitkorridoren festgelegt. Angerechnet werden können Maßnahmen zum Erhalt der individuellen Lebensgewohnheiten (beispielsweise Zöpfe flechten), Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme und Körperpflege sowie Hin- und Rückweg bei unvermeidbaren, regelmäßigen Arztbesuchen, wenn der zu Pflegende mobil so eingeschränkt ist, dass er den Weg nicht selbstständig bewältigen kann. Die Wartezeit wird in der Regel nicht angerechnet.

Genauso wenig wie Sonderleistungen, beispielsweise begleitendes Spazierengehen oder die Organisation und Beschaffung von Medikamenten. Auch die Betreuung von verwirrten Menschen, die rund um die Uhr beaufsichtigt werden müssen, wird nur in eingeschränktem Maße angerechnet.

Weitere Informationen rund um Pflegestufen und die Bedarfsermittlung, erhalten Sie regelmäßig auf unserer Seite oder jederzeit in einem persönlichen Gespräch.