Rechtsanwalt Gelsenkirchen Bester, Schaperdot & Kollegen

Schadensregulierung, Haftung und Schmerzensgeld

Sie können nicht alles wissen – lassen Sie sich von uns beraten!

Gewichtige Neuerungen traten mit dem 01.08.2002 auch im Schadenersatzrecht in Kraft. Diese Änderungen führen u. a. dazu, dass die Versicherer bei der Unfallschadenregulierung die Mehrwertsteuer auch dem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten künftig nur dann zahlen müssen, wenn das Auto tatsächlich repariert wird. Bei der sogenannten fiktiven Schadenabrechnung auf Gutachtenbasis ist dann ein Mehrwertsteuerabzug erlaubt. Die Gesetzesnovelle hat auch einschneidende Auswirkungen auf die Fragen der Haftung nach Verkehrsunfällen. Sie sieht u. a. vor, dass Kinder als Teilnehmer im Straßenverkehr erst ab einem Alter von 10 Jahren für Schäden haften, die sie verursachen. Darüber hinaus werden die Haftungshöchstsummen bei Gefährdungshaftung - also ohne Verschulden, rein aus der Betriebsgefahr heraus - erheblich angehoben. Das Reformwerk räumt zudem Schmerzensgeldansprüche auch bei Gefährdungshaftung ein. Dies war bislang lediglich bei Verschulden der Fall. Auch bei Verkehrsunfällen gilt strikt: Holen Sie anwaltlichen Rat ein und versuchen Sie von Anfang an nicht, die Schadenregulierung mit dem gegnerischen Versicherer selbst vorzunehmen. Ganz ehrlich, wissen Sie wirklich, welche Ansprüche Ihnen in welcher Höhe im Detail tatsächlich zustehen? Ebenfalls weitgehend unbekannt ist, dass die gegnerische Versicherung für die Anwaltskosten in dem gleichen Maße aufzukommen hat, in dem sie auch den Sachschaden zu regulieren hat.

Diese Darstellung ließe sich endlos weiterführen und könnte gleichwohl nur einen Überblick verschaffen. Ich hoffe, Ihnen eine grobe Orientierung gegeben zu haben und Sie dafür sensibilisiert zu haben, dass anwaltlicher Rat sehr viel wichtiger sein kann, als gemeinhin angenommen.

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Stephan Bester
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht

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