Informationen Verkehrsrecht
Sehr geehrte Frau Mandantin,
sehr geehrter Herr Mandant,
es haben sich im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht und Schadenrecht teils gravierende Änderungen ergeben, über die ich Ihnen einen Überblick geben möchte.
In unserer täglichen Praxis erlebe ich immer wieder, dass Autofahrer die weitreichenden Folgen eines Bußgeldverstoßes und die nötige Kompetenz zur Beseitigung dieser Folgen erheblich unterschätzen. Nicht selten geschieht es, dass mich ein Mandant aufsucht, der zunächst eigenständig durch eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme versucht hat, die Straßenverkehrsbehörde von seiner Unschuld zu überzeugen und -erwartungsgemäß- erfolglos geblieben ist. Derartige Fälle sind nur sehr schwer oder überhaupt nicht mehr in die richtige Richtung zu lenken. Die wohl wichtigste Regel in einem Bußgeldverfahren ist:
Die gröbsten Fehler werden an seinem Anfang und -leider- durch den Mandanten selbst gemacht.
Ob der Verkehrsverstoß begangen wurde oder nicht, hat auf Verlauf und Ausgang des Bußgeldverfahrens einen vergleichsweise geringen Einfluss.
Unabhängig von Schuld oder Unschuld macht es stets Sinn, einen durch die Bußgeldstelle übersandten Anhörungsbogen nicht auszufüllen und zurück zu senden,
bevor die Bußgeldakte durch einen Anwalt angefordert und inhaltlich geprüft wurde.
Ebenfalls unabhängig von Schuld oder Unschuld kann die Erhebung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid schon deshalb von Nutzen sein,
- weil die Eintragung der neuen Punkte in die Verkehrssünderkartei bis zur Tilgung bereits zuvor gesammelter Punkte verzögert werden soll, um das Punktekonto nicht weiter anwachsen zu lassen, denn die Tilgung von Voreintragungen erfolgt nur dann, wenn binnen Tilgungsfrist keine Neueintragung folgt
- oder weil die Verfolgungsverjährung gegenüber dem tatsächlichen Fahrer abgewartet werden soll, wenn das Bußgeldverfahren fälschlich gegen den Halter eingeleitet wurde
- oder wenn sich der Einspruch z. B. lediglich gegen das verhängte Fahrverbot, nicht gegen den Schuldvorwurf selbst richten soll
- oder zwecks Verzögerung, um z. B. in der gewonnenen Zeit ein Aufbauseminar zu absolvieren, durch das bei einem bestimmten Punktestand noch bis zu 4 Punkte abgebaut werden können, was ohne Einspruch und der damit verbundenen Überschreitung eines bestimmten Punktestandes nicht mehr möglich wäre.
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