K&R TRADING GmbH
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K&R TRADING GmbH

Von-Hofmann-Straße 20
44579 Castrop-Rauxel

Tel.: 02305 977960
Fax: 02305 9779611

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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungen der K & R Trading GmbH

(Stand 01.01.2007)

Fässer · Container · Rekonditionierung

§1 Geltung der Bedingungen

  1. Durch die Auftragserteilung werden die nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen als Rechtsgrundlage für diesen und für nachfolgende Aufträge anerkannt. Spätestens mit der Annahme der Ware oder der Leistung gelten die nachstehenden Bedingungen als angenommen.
  2. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn und soweit sie von der Firma K & R Trading GmbH (im Folgenden K & R) ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner in seinem Angebot oder in seiner Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen verweist.
    Einer Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  3. Sollen Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart werden, bedürfen diese der Schriftform.

§2 Angebote

  1. Die Angebote von K & R sind stets freibleibend und unverbindlich; sie müssen innerhalb von sechs Wochen ab Angebotsdatum gerechnet, angenommen werden. Angebotsannahme kann auch durch Auftragserteilung erfolgen. Ein Vertrag kommt aber erst durch Auftragsbestätigung bzw. Ausführung des Auftrages zustande.
  2. Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch K & R. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  3. Evtl. Angaben über bisherige Füllgüter bei gebrauchten Verpackungen (rekonditioniert oder ungereinigt) sind in jedem Fall unverbindlich.
  4. Die Angaben über Anzahl, Inhalt und Größe sind ungefähre Maße.
  5. Bei Kauf nach Probe oder Muster stellen die Eigenschaften der Probe nur unverbindliche An­schau­ungsstücke dar, die den ungefähren Charakter und den Typ der Waren im Großen anzeigen sollen.

§3 Preise

  1. Unsere Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils geltenden Prozent­satz gesondert berechnet.
  2. Grundsätzlich werden die am Tage der Lieferung geltenden Preise zuzüglich Steuern berechnet.
  3. Unsere Preise verstehen sich frei Auslieferungslager, bzw. Werk, wenn nicht ausdrücklich eine andere Preisstellung vereinbart ist.
  4. Bei Frei-Haus-Lieferung werden die Zustellkosten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  5. Bei einem Auftrags-Nettowert von weniger als € 250,-- berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 10,--.

§4 Datenverarbeitung

Nach dem Datenschutzgesetz ist es uns erlaubt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrags­verhältnisses personenbezogene Daten zu speichern; die Verwendung der von uns gespeicherten Daten erfolgt ausschließlich nach den gesetzlich zulässigen und vertraglich notwendigen Bedingungen.
Mit Kenntnis dieser Geschäftsbedingungen gilt unser Kunde als darüber informiert, dass über ihn für die gegenseitige Geschäftsbeziehung notwendige Daten gespeichert werden.

§ 5 Technische Mindestanforderungen für die Annahme gebrauchter Industrie­ver­packungen durch K & R

  1. Die K & R angedienten Industrieverpackungen dürfen - vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarungen - sich nicht in einem Zustand befinden, der eine Rekonditionierung ausschließt oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermöglicht.
  2. Die Industrieverpackungen müssen nach dem Stand der Technik restentleert sein (d. h. tropffrei, spachtelrein und/oder rieselfrei). Sofern die Industrieverpackungen toxische und/oder stark riechende Füllgüter enthalten haben, müssen sie chemisch neutralisiert oder in sonst geeigneter Weise vorbehandelt und produkt- und geruchsfrei sein.
  3. Vor der Anlieferung von Industrieverpackungen mit Restinhaltsstoffen oder Rückständen hiervon, die im Rahmen der jeweiligen Geschäftsverbindung erstmals auftreten, wird der Vertragspartner zuvor an K & R die erforderlichen Beschreibungen und Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert, im Übrigen auf Anfrage übermitteln.
  4. Die Industrieverpackungen müssen nach ihrer Entleerung oder Vorbehandlung wieder fülldicht verschlossen sein.
    • Spundbehälter sind liegend,
    • Deckelfässer stehend zu lagern; beim Transport sind alle Fässer stehend und mit der Öffnung nach oben zu lagern.
  5. Die Kennzeichnung der verkehrsrechtlichen Zulassungen (UN-Markierungen) muss geprägt sein. Der Aufkleber (Produkt-Label) hat dem letzten Füllgut zu entsprechen und darf nicht entfernt sein. Befülllungen mit Fremdstoffen sind nicht statthaft. Die Industrieverpackungen müssen an gut sichtbarer Stelle einen witterungsbeständigen Hinweis auf die Identität ihres Lieferanten enthalten. Kleingebinde von 30 l Inhalt oder kleiner (falls vereinbart) sind in Polysäcke - von K & R zu beziehen - abzupacken, auf die jeweils der vorgegangene Hinweis aufzubringen ist.
  6. K & R ist berechtigt, sich vom Vertragspartner die Einhaltung der oben genannten Bedingungen vor Abgabe der ungereinigten Verpackungen schriftlich bestätigen zu lassen.

§ 6 Folgen bei Nichterfüllung der technischen Mindestanforderungen

  1. Industrieverpackungen, welche die unter § 4 genannten Mindestanforderungen nicht erfüllen, können von K & R zurückgewiesen werden. Die hierdurch entstehenden Kosten (inkl. der anteiligen Transportkosten für die An- und Rücklieferung) trägt der Vertragspartner. Ihm bleibt nach vorangegangener Mitteilung durch K & R vorbehalten, die Ware selbst abzuholen.
    Gerät der Vertragspartner mit der Rückholung in Annahmeverzug, kann K & R auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die zu Recht verworfene Ware an den Ausgangsort zurücktransportieren (lassen). Wahlweise kann K & R ungeeignete Industrieverpackungen auf Kosten des Vertragspartners entsorgen. Das Wahlrecht wird - wenn nicht der Vertragspartner selbst hiervon Gebrauch macht - von K & R nach billigem Ermessen ausgeübt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
  2. Dieses Rückweisungsrecht gilt nicht, wenn K & R den nicht bedingungsgemäßen Zustand der Verpackungen schriftlich akzeptiert hat oder ein Berufen auf das Rückweisungsrecht aufgrund der besonderen Umstände des Falles treuwidrig wäre. Der Nachweis hierfür bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.
  3. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Regelungen § 5 (1) und (2) unberührt.

§ 7 Gefahrenübergang, Versand

  1. Der Versand erfolgt ab Lager oder jeweiligerVerladestation; bei Waggonladungen frei Waggon.
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware von K & R an den Frachtführer, Spediteur oder Abholer auf den Vertragspartner über.
  3. Soweit K & R selbst transportiert oder im eigenen Auftrag transportieren lässt, geht die Gefahr mit Ablieferung der Ware am Zielort des von K & R beauftragten Transporteurs über.

§ 8 Zahlung, Verzug

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von K & R 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
  2. K & R ist trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen Altschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist K & R berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn K & R über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
  4. Im Falle des Verzuges des Käufers ist K & R berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  5. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden, oder wenn K & R Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers ernstlich in Zweifel stellen, ist K & R berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn hierfür bereits Leistungen an Erfüllung statt angenommen wurden. Wahlweise kann K & R in diesem Fall Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
  6. K & R ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Geschäften ganz oder teilweise in Rückstand gerät.
  7. Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.

§ 9 Lieferungs- und Leistungszeit

  1. Die von K & R genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, das Gegenteil ist schriftlich vereinbart.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt bzw. aufgrund von Ereignissen, die K & R die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich einge­tretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personal­mangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten - sind von K & R auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. K & R ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  3. K & R ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
  4. Als Lieferfrist wird der wahrscheinliche Tag der Verladung bzw. Auslieferung der Ware bezeichnet.

§ 10 Gewährleistung

  1. Beanstandungen sind unverzüglich nach Warenerhalt, spätestens jedoch nach fünf Arbeitstagen an uns zu melden; bei offen erkennbaren Beschädigungen müssen Art und Umfang der Beschädigung auf dem Frachtbrief / Lieferschein vermerkt und vom Beauftragten des Frachtführers (Fahrer) bestätigt werden.
  2. Bei unsachgemäßer Lagerung oder für witterungsbedingte Veränderungen, insbesondere Verziehen von Kunststoff-Verpackungen, wird eine Haftung nicht übernommen.
  3. Mängel oder Beschädigungen eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung oder zur ganz oder anteilig verzögerten Zahlung des in Rechnung gestellten Kaufpreises.
  4. Eine Reduzierung der Eingangskontrolle beim Vertragspartner durch Verlagerung auf entsprechende Ausgangskontrollen bei K & R ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf in jedem Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im Übrigen mindert sich der Umfang der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten beim Vertragspartner nicht durch eine Reduzierung oder Modifizierung der dortigen Eingangskontrolle. Mängelrügen, zu denen auch das Fehlen etwa zugesicherter Eigenschaften zählt, müssen K & R unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln binnen einer Ausschlussfrist von 5 Tagen nach Wareneingang, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - mitgeteilt werden.
  5. Bei begründeter rechtzeitiger Beanstandung ist K & R nach unserer Wahl zur Behebung des Mangels oder zur Ersatz- oder Nachlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens zweifacher Nachbesserung oder einer Ersatz- oder Nachlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  6. Die beanstandetet Ware darf nur mit Einwilligung von K & R zurückgesandt werden, es sei denn, dass K & R nicht innerhalb von 10 Tagen auf die Mängelrüge eingegangen ist.
  7. Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne unsere Zustimmung nichts fortgenommen oder diese in irgendeiner Weise verändert werden. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und K & R auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstiger Kosten.
  8. Mängel gelten als unwesentlich, soweit nicht mehr als 2% der von K & R gelieferten Verpackungen mit diesen Mängeln behaftet sind.
  9. Gewährleistungsrechte stehen nur unseren Vertragspartnern zu. Sie sind nicht abtretbar.
  10. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, zu prüfen, ob die von uns gelieferten Verpackungen die für seine Füllgüter erforderlichen Eigenschaften besitzen, auch bezüglich Transport- und Lagerbeanspruchungen, und ob sie die gesetzlichen Vorschriften erfüllen. Griffe sind nur Tragevorrichtungen von Hand über Flur und nicht für mechanische Fördermittel geeignet.
    Bei Gefahrgut zugelassenen Verpackungen setzen wir voraus, dass dem Käufer die entsprechenden Prüfzeugnisse und -berichte vorliegen. Der Kunde ist ebenfalls für die Kontrolle des sachgemäßen und mangelfreien Verschlusses beim Einsatz der Verpackungen verantwortlich.
  11. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach unserer schriftlichen Ablehnung, spätestens 6 Monate nach Empfang der Ware. Der Käufer ist in keinem Fall berechtigt, wegen etwaiger Mängel den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückzubehalten.

§ 11 Schadenersatzansprüche

  1. Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von K & R oder unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wird bei grob fahrlässiger Handlungsweise auf den Ersatz des im Zeitpunkt der schädigenden Handlung für den konkret Handelnden objektiv vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet K & R auf Schadenersatz nur insoweit, als die Zusicherung gerade den Zweck verfolgt, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
  3. Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bzw. auf Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, hierzu zählen auch Saldoforderungen, die K & R aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und mit ihm verbundene Unternehmen jetzt oder zukünftig zu stehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
  2. Im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, solange er mit seinen Leistungen nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen von Vorbehaltsware sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund anstelle der Vorbehaltsware tretende Forderung wird bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an K & R abgetreten.
    Der Käufer ist berechtigt, widerruflich die an K & R abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung offen zu legen und bei seinerseitigem Weiterverkauf auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist K & R berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch K & R liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.

§ 13 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen K & R und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Herne ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine zulässige, die den Sinn und Zweck der Geschäfts- und Lieferbedingungen nahe kommt oder sie erfüllt.