IBC: Rücknahmebedingungen
IBC = Intermediate Bulk Container
Rücknahmebedingungen der K & R TRADING GmbH-Ackerstraße 11a – 44652 Herne
1. Beschreibung der Industrieverpackungen
Stahlblech-Spundfässer, 216,5 Liter
Spundfässer, Inhalt 216,5 Liter entsprechend DIN 6643 und EN 210, mit zwei Sicherheitsschraubverschlüssen entsprechend DIN 6642 im Oberboden, Blechdicke min. 0,9 mm im Mantel
und 1,0 mm in den Böden bzw. Deckel, max. 1,2 mm durchgehende Blechdicke, roh oder innen lackiert oder mit einem PE-Einstellbehälter (Kombifass)
Stahlblech-Deckelfässer > 200 Liter
Deckelfässer, Inhalt größer als 200 Liter, entsprechend DIN 6644 und EN 209, mit abnehmbarem Deckel und Spannring, Blechdicke min. 0,9 mm im Mantel und 1,0 mm in
Böden bzw. Deckeln, max. jedoch 1,2 mm durchgehend, roh oder innen lackiert oder mit einem Polyethylen-Einstellbehälter (Kombifass)
Kunststoff-Deckelfässer
entsprechend DIN 6131, Fasskörper blau eingefärbt, Deckel schwarz eingefärbt, in den Größen 60, 120, 150, 220 Liter gem. VCI-Standard
Kunststoff-Spundfässer (L-Ring-Fässer)
entsprechend DIN 6131, Teil III, 120 und 220 Liter Inhalt, 2“ Verschlüsse S 70x6 mm und ¾“ Verschlüsse S 38x6 mm sowie 2“ Verschlüsse S 56x4 mm gem.
VCI-Standard
Kombinations-IBC (Container), 600, 800 und 1.000 Liter
oder sonstigen gängigen Größen mit Kunststoff-Innenbehälter, seitlichem Auslauf, montiert auf Palette, mit einer Gitterummantelung entsprechend den Standardformen
(z. B. Fustiplast, Mauser, Mamor, Sotralenz, Schütz, Roth, Van Leer, Werit)
2. Rücknahmevoraussetzungen
- Die Verpackungen dürfen keine gravierenden Deformationen oder Beschädigungen aufweisen.
- Jede Verpackung muss nach dem Stand der Technik restentleert, d.h. tropffrei, spachtelrein und rieselfrei sein. Bei Deckelbehältern müssen ggf. vorhandene Inliner
aus der Verpackung entnommen sein. Der Transport nach dem Gefahrgutrecht (z. B. ADR) als „leere Verpackung“ ist ansonsten ausgeschlossen.
Sofern das letzte Füllgut es erfordert (z. B. stark riechende oder toxische Füllgüter), muss die Verpackung vorbehandelt sein (z.B. vorgespült, neutralisiert).
Vorbehandelte oder neutralisierte Gebinde sind als solche zu kennzeichnen. Sicherheitsdatenblätter und/oder andere für die Rekonditionierung notwendigen Informationen
müssen auf Verlangen den Rücknahmesystemen/Annahmestellen zur Verfügung gestellt werden.
- Die Verpackungen müssen hinsichtlich der Kennzeichnung den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen/Zulassungen (UN-Kennzeichnungen) entsprechen. Die Verpackungen
müssen die jeweils zuletzt gültige Bezettelung (Produktlabel), die dem letzten Füllgut entspricht, lesbar ausweisen. In den Verpackungen dürfen keine
Fremdstoffe enthalten sein, die nicht dem letzten Füllgut entsprechen.
- Die Verpackungen müssen nach ihrer Entleerung bzw. nach ihrer eventuellen Vorbehandlung wieder dicht verschlossen werden. Spundbehälter sind liegend,
Deckelbehälter stehend zu lagern. Beim Transport sind alle Verpackungen mit der Öffnung nach oben zu lagern. Kleingebinde kleiner 30 l sind in transparente
Polysäcke ca. 200 l abzupacken.
- Die vorgesehene verantwortliche Erklärung des Abgebers muss vorliegen!
- Verpackungen, die den vorgenannten Voraussetzungen nicht entsprechen oder nicht rekonditionierbar sind, werden im Einzelfall zu den vorab zu vereinbarenden Kosten (Transport,
Rückstandsentsorgung, Behandlungs- bzw. Verwertungskosten) berechnet oder auf Kosten des Abgebenden zurückgesandt. Verpackungen, die unter falschen Angaben abgegeben worden
sind, werden unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche an den Abgebenden/Kunden auf dessen Kosten und Gefahren zurückgesandt.