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anerkannter Kfz-Sachverständiger Manfred R. Nickel - unabhänig, neutral, qualifiziert und kompetentSchadengutachten, Beweissicherung, Wertgutachten, techn. Beratung und KurzgutachtenLogo TAW Cert KSV010Logo VKS
Damit der Unfall nicht zu "Ihrem" Schaden wird!
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Manfred R. Nickel

Mühlenflötte 35
46238 Bottrop

Tel.: 02041 - 40 95 06

Tipps!

Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels!
Achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch auf eine vollständige Schadenregulierung.
Schalten Sie nach Möglichkeit einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

  1. Der geschädigte Autofahrer hat das uneingeschränkte Recht, nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Die Kosten für die Hinzuziehung des Sachverständigen muss die gegnerische Versicherung tragen, es sei denn, es liegt ein eindeutiger Bagatellschaden vor (je nach örtlicher Rechtsprechung darf die Schadensumme 600 € bis 750 € nicht übersteigen). Aber auch dann kann der Kfz-Sachverständige ein Kurzgutachten (Kostenvoranschlag) erstellen.
  2. Die Hinzuziehung des Kfz-Sachverständigen ist nicht nur im Interesse des Geschädigten, sondern häufig auch im Interesse des Kfz-Reparaturbetriebes. Der Kfz-Reparaturbetrieb spart die Kosten der Schadenfeststellung und erhält die Sicherheit, dass alle notwendigen Reparaturaufwendungen erfasst werden.
  3. Im Unterschied zum Kostenvoranschlag hat das Schadengutachten einen besonderen beweissichernden Charakter. Bei späteren Streitfällen hilft das Gutachten den Parteien, Klarheit über Unfallhergang und Schadenhöhe zu erhalten.
  4. Der Sachverständige ermittelt in seinem Gutachten wenn nötig Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert. Dies ermöglicht es dem Geschädigten beispielsweise, dass er sein Fahrzeug zu dem vom Gutachter festgelegten Restwert auch an seinen Kfz-Reparaturbetrieb veräussern kann. Ausserdem kann durch das Gutachten die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, so dass Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.
  5. Der Kostenvoranschlag ist das verbindliche Versprechen des Kfz-Reparaturbetriebes, die Reparatur zu dem versprochenen Preis durchzuführen. Kommt es später zu Reparaturerweiterungen, besteht die große Gefahr, dass der Kfz-Reparaturbetrieb verpflichtet ist, zu dem ursprünglichen Preis die Reparatur durchzuführen. Das Schadengutachten stellt sicher, das bei Reparaturerweiterungen der Schädiger zur Zahlung an den Geschädigten verpflichtet ist. Im Haftpflichtschadenfall besteht kein Grund, dass der Kfz-Reparaturbetrieb anstelle des Schädigers, das sogenannte Prognoserisiko übernimmt.
  6. Auch in Fällen, in denen der regulierungspflichtige Versicherer Reparaturfreigaben erteilt, oder auf Hinzuziehung eines Sachverständigen verzichtet, hat der Geschädigte dennoch das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Dieses Recht steht ihm schon aus Gründen der Waffengleichheit gegenüber dem regulierungspflichtigen Versicherer zu.
  7. Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte die Reparatur nicht in einer Fachwerkstatt ausführt, so stehen im dennoch die entsprechenden Reparaturkosten der Markenwerkstatt zu (siehe Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.04.2003 (AZ.:VI ZR 398/02).