
I. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma Karl-Heinz Martin
Chemie- und Industrie- Entsorgung GmbH, Düsseldorfer Straße 362, 47447 Moers
– nachfolgend „Auftragnehmer“ - und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge
über Lieferungen und sonstige Leistungen. Für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen gelten die AGB auch dann, wenn sie nicht noch
einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des
Auftraggebers, die der Auftragnehmer nicht ausdrücklich anerkennt, sind für ihn
unverbindlich. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung getroffen werden,
sind in dem abzuschließenden Vertrag, diesen Bedingungen und der
Auftragsbestätigung des Auftragnehmers schriftlich niedergelegt. Verlangt der
Auftraggeber nicht ausdrücklich eine Auftragsbestätigung, so gilt die übersandte
oder beiliegende Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
Diese AGB finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
II. Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei
denn, dass der Auftragnehmer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als
verbindlich bezeichnet hat. Gleiches gilt für etwaige vereinbarte Liefer- und
Leistungsfristen.
(3) Die Kalkulation der Leistung basiert hinsichtlich der Ausführung darauf, dass die Leistung zusammenhängend und fristgerecht erbracht wird.
(4) Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistungen unterbrechen, wenn Witterungsbedingungen oder höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch soweit sie bei Lieferanten oder Nachentsorgern eintreten, eine zusammenhängende und fristgerechte Leistung nicht zulassen. Der Zeitraum der Unterbrechung wird auf etwaig bestehende Ausführungsfristen nicht angerechnet. Er verlängert sie angemessen. Für den Auftragnehmer ist die Unterbrechung nicht mit Mehrkosten verbunden.
(5) Der Auftragnehmer ist jederzeit zu Teilleistungen und -lieferungen berechtigt.
III. Leistungspflichten bei der Übernahme von Abfall- und Reststoffen
(1) Die Übernahme von Abfall- und Reststoffen setzt eine schriftliche Vereinbarung
zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber voraus.
(2) Die Pflicht zur Übernahme von Abfall- und Reststoffen ruht, solange die vertraglich vereinbarte Entsorgung oder Verwertung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen nicht erfolgen kann oder sonstige Leistungshindernisse bestehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Dritter zu bedienen.
IV. Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Nacherfüllung nicht zur Neuherstellung des
Werkes verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht dem Auftraggeber das
Recht zur Minderung oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag zu.
(2) Will der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so gilt die Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(3) Unter den Mängelbegriff fallen nicht durch vertragsgemäßen Gebrauch verursachte Abnutzungen und Verschleißerscheinungen.
V. Vergütung/Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ist im werkvertraglichen Falle in vollem Umfang bei Abnahme
fällig. Die Gewährung von Skonto muss einzelvertraglich vereinbart werden. Er gilt
darüber hinaus nur bei fristgerechtem Eingang der vollständigen Vergütung auf
dem Konto des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann von dem Auftraggeber
für die nachgewiesenen erbrachten Leistungen insoweit Abschlagzahlungen
verlangen, als durch diese Leistungen bereits ein Wertzuwachs bewirkt worden ist.
Die Abschlagszahlungen sind nach der vertraglich vereinbarten Vergütung zu
bemessen und sind sofort fällig. Sofern Mängel vorliegen, steht dem Auftraggeber
ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis
zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung
(insbesondere einer Mangelbeseitigung)steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn der
Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag
(einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu
dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
Sofern zwischen den Parteien nicht anders vereinbart, können Zusatzleistungen,
die hauptsächlich Lohnmehrkosten zum Gegenstand haben, auf Stundenlohnbasis
gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet werden. Damit im Zusammenhang
stehende Materialkosten können ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
(2) Im Falle dienstvertraglicher Leistungen ist die Vergütung sofort fällig, es sei denn, dass einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Die Regelung unter V. Absatz 1 2. Abschnitt gilt entsprechend.
(3) Die Aufrechnung des Auftraggebers mit Forderungen gegen den Auftragnehmer ist nur zulässig, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Kündigung
Vorbehaltlich einzelvertraglicher Regelungen werden Dauerschuldverhältnisse auf
unbestimmte Zeit geschlossen. Sie sind schriftlich erstmals nach einem Jahr mit
einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich kündbar. Das
Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon
unberührt
VII. Haftungsbegrenzung
(1) Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur
nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1
oder 2 gegeben ist. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem
Auftragnehmer ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Die
vorstehenden Regelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche mit
Ausnahme der für Verzug und für Unmöglichkeit, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung
und für Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
(2) Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10% und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10% des Wertes der Leistung begrenzt. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehende Begrenzung gilt nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer ein niedrigerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(5) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu verschulden hat. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteh t. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
VIII. Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus
welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht für Fälle des § 634a Abs.1
Nr. 2 BGB. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche
gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch,
soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(2) Die Verjährungsfrist nach Absatz 1 gilt nicht im Fall des Vorsatzes, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, soweit die Leistung im Zusammenhang mit einem Bauwerk oder einem Werk steht, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, für Schadensersatzansprüche in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(3) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit Abnahme. Wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über Verjährungsbeginn, Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen unberührt.
IX. Datenschutz
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er zur Auftragsbearbeitung die
persönlichen und auftragsbezogenen Daten unter Beachtung des
Datenschutzrechts speichert.
X. Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
(2) Für Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern als Auftraggebern ist ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien Duisburg.
(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer ohne dessen Einwilligung abzutreten.
(4) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht.