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Allgemeine Geschäftsbedingungen (01.01.2008)

1 Allgemeines

1.1. Sämtlichen - auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, im folgenden ALZB genannt, zu Grunde. Entgegenstehende, von unseren ALZB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Unsere ALZB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder unseren ALZB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung bzw. Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.3. Unsere ALZB gelten auch dann, wenn keine schriftliche Auftragsbestätigung zugrunde liegt.

1.4. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist deren Inhalt für den Vertrag maßgebend. Nebenabreden, insbesondere Zusagen sind nur bei schriftlicher Bestätigung rechtswirksam.

1.5. Des weiteren gelten die technischen Lieferbedingungen der PROFI-THERM GmbH, deren Produkte wir als Vertragshändler vertreiben. Diese technischen Lieferbedingungen sind soweit sie dem Besteller nicht bekannt sind, bei uns anzufordern. Vorrangig vor den technischen Lieferbedingungen, gelten in jedem Falle unsere ALZB.

1.6. Unsere Angebote sind generell freibleibend.

1.7. Dienstleistungen jedweder Art wie z.B. zeichnerische, schriftliche, rechnerische Entwürfe oder Vorschläge, auch Massenermittlungen sind nicht Gegenstand unserer Angebote und lassen deshalb auch bei Fehlerhaftigkeit keinerlei Regressansprüche zu.


2 Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Bochum, ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung. Hinzu tritt die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültige, gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.

2.2. Der von uns in Anrechnung gebrachte Mindestwarenwert beträgt € 50,00 je Bestellung.

2.3. Die von uns genannten Preise beruhen auf den Material- und Personalkosten zur Zeit des Angebotes bzw. des Vertragsabschlusses. Bei Lieferung nach mehr als 3 Monaten ab Vertragsabschluß sind wir berechtigt, unsere Preise in dem Umfange zu erhöhen, wie sich unsere Personal-, Materialkosten bzw. öffentliche Abgaben seit dem Vertragsabschluss erhöht haben.

2.4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüchen aus Gewährleistungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche sind anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

2.5. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Lieferung bzw. Rechnungsstellung zur Zahlung ohne Abzug fällig. Dies gilt nicht für anteilige Werkzeugkostenrechnungen und montagefertige Bauelemente, die sofort nach Rechnungsstellung netto, ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig werden.

2.6. Ansonsten gewähren wir bei Barzahlung innerhalb von 8 Tagen 2% Skonto, bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen 1% Skonto. Als Barzahlung gelten nur Zahlungen in bar, Überweisung oder Scheck.

2.7. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen 1-Monats-EURIBOR (European Interbank Offered Rate) zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unbenommen.

2.8. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein, oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als gefährdet ansehen, so sind wir berechtigt, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Wir sind weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Leistet der Besteller einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist Folge, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.


3 Lieferung und Verzug

3.1. Wir sind zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer hiervon betroffenen Lieferverpflich­tung  berechtigt bei:
höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen z.B. bei Streik und Aussperrung, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten (auch bei unseren Vorlieferanten), Ausbleiben richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung.

Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Bei verlängerter Lieferzeit oder Rücktritt des Bestellers vom Vertrages kann dieser keinerlei Schadenersatzansprüche hieraus herleiten.

Von uns angegebene Lieferzeiten gelten nur annähernd. Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins muss uns, im Falle des Verzuges, eine angemessene Nachfrist gesetzt werden. Nach deren fruchtlosen Ablauf  kann der Besteller für die Menge vom Vertrag zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.

Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, kann der Besteller aus dem Verzug nicht ableiten, es sei denn wir hätten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Schadenersatzansprüche werden in jedem Fall auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

3.2. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. Lager Bochum. Die Gefahr des zufälligen Unter­gangs und der zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die Versandbereitschaft mit­geteilt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.

3.3. Teillieferungen sind zulässig. Je nach Art der Fabrikate und der Bestellmenge sind der Lieferung Abweichungen auf Gewichte, Stückzahl und Abmessungen von bis 10% gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge, als auch von einzelnen Teillieferungen.


4 Haftung für Mängel

4.1. Der Besteller hat etwaige Mängel bzw. das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unverzüglich, jedoch spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu rügen.

4.2. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt, wenn das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht durch die Untersuchung aufgedeckt werden konnte. Auch bei Falschlieferung obliegt dem Besteller ebenfalls die angegebene Rügepflicht.

4.3. Erhalten wir keine Gelegenheit, den gerügten Mangel bzw. das behauptete Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu überprüfen oder nimmt der Besteller ohne unsere Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

4.4. Nachgewiesene Mängel beseitigen wir nach unserer Wahl kostenlos oder liefern gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfrei Ersatz oder mindern den Kaufpreis angemessen. Bei fehlerbehafteten Bauelementen erfolgt die Nachbesserung grundsätzlich durch Austausch der mangelbehafteten Teile, nicht jedoch des gesamten Elementes. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, die Beseitigung der Mängel würde fehlschlagen oder wir würden die Beseitigung bzw. Ersatzlieferung unberechtigterweise verweigern oder damit in Verzug kommen. In diesen Fällen kann uns der Besteller eine angemessene Frist setzen und nach deren ergebnislosen Ablauf nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen.

4.5. Soweit wir - ohne gesonderte Vergütung – technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese auf sorgfältiger Prüfung, jegliche Haftung dafür wird von uns jedoch ausgeschlossen. Dies gilt auch insbesondere für in unseren Katalogen und Verkaufunterlagen enthaltene statische Werte. Die Überprüfung, ob und inwieweit die bestellte oder von uns empfohlene Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist ausschließlich Sache des Bestellers.


5 Haftungsbeschränkung

Abgesehen von den Regelungen unter Ziffer 3 und 4 werden Ersatzansprüche jeder Art z.B. aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung, insbesondere für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, ausgeschlossen, es sei denn, es läge Vorsatz vor bzw. wir hätten grob fahrlässig gehandelt.

5.2 Schadenersatzansprüche werden auf jeden Fall auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt.

5.3 Diese Regelung gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter.


6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Er ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Forderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen übergeben.

6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache der von uns gelieferten Ware anzusehen, überträgt der Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis der von uns gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentums unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache weiter veräußert, so gilt die in Ziff.

6.2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware.

6.4 Übersteigt der Wert der von uns nach den vorstehenden Vereinbarungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 20%, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes zu Freigabe verpflichtet.


7 Urheber- und Eigentumsrechte

7.1 Der Besteller darf die von uns vorgelegten Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, technischen Unterlagen und das ihm überlassene Know-how nur dann an Dritte weitergeben oder ihnen bekannt machen, wenn wir uns zuvor schriftlich damit einverstanden haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns ausdrücklich vor.

7.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des Bestellers stellt uns dieser von allen Schutzansprüchen Dritter frei. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die Verwendung der von uns gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.

7.3 Werkzeuge, die wir für die Herstellung der bestellten Waren verwenden, bleiben unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller einen Teil der Herstellungs- oder Instandhaltungskosten trägt. Die Werkzeuge werden von uns für einen Zeitraum von vier Jahren nach Abwicklung eines Auftrages eingelagert. Erfolgen während dieser Zeit keine weiteren Bestellungen, werden die Werkzeuge verschrottet.


8 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

8.1 Erfüllungsort für alle, sich aus diesem Vertrage ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft, Bochum.

8.2 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt Bochum. Dies gilt auch für alle Rechtsstreitigkeiten aus gegebenen Schecks und Wechseln.

8.3 Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Besteller an seinem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

8.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


9 Speicherung von Daten

9.1 Ihre Daten, soweit sie für die Geschäftsbeziehung relevant sind, sind in unserer EDV gespeichert.


10 Schlussbestimmung

10.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke.