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Allgemeines
1.1. Sämtlichen - auch zukünftigen –
Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich die
nachfolgenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, im
folgenden ALZB genannt, zu Grunde. Entgegenstehende, von unseren ALZB
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei
denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer
Geltung zugestimmt.
1.2. Unsere ALZB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder unseren ALZB abweichenden Bedingungen des
Bestellers die Lieferung bzw. Leistung an den Besteller vorbehaltlos
ausführen.
1.3. Unsere ALZB gelten auch dann, wenn keine schriftliche
Auftragsbestätigung zugrunde liegt.
1.4. Liegt eine schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist
deren Inhalt für den Vertrag maßgebend.
Nebenabreden, insbesondere Zusagen sind nur bei schriftlicher
Bestätigung rechtswirksam.
1.5. Des weiteren gelten die technischen Lieferbedingungen der
PROFI-THERM GmbH, deren Produkte wir als Vertragshändler
vertreiben. Diese technischen Lieferbedingungen sind soweit sie dem
Besteller nicht bekannt sind, bei uns anzufordern. Vorrangig vor den
technischen Lieferbedingungen, gelten in jedem Falle unsere ALZB.
1.6. Unsere Angebote sind generell freibleibend.
1.7. Dienstleistungen jedweder Art wie z.B. zeichnerische,
schriftliche, rechnerische Entwürfe oder Vorschläge,
auch Massenermittlungen sind nicht Gegenstand unserer Angebote und
lassen deshalb auch bei Fehlerhaftigkeit keinerlei
Regressansprüche zu.
2 Preise und
Zahlungsbedingungen
2.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Bochum,
ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung. Hinzu
tritt die am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültige,
gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen wird.
2.2. Der von uns in Anrechnung gebrachte Mindestwarenwert
beträgt € 50,00 je Bestellung.
2.3. Die von uns genannten Preise beruhen auf den Material- und
Personalkosten zur Zeit des Angebotes bzw. des Vertragsabschlusses. Bei
Lieferung nach mehr als 3 Monaten ab Vertragsabschluß sind
wir berechtigt, unsere Preise in dem Umfange zu erhöhen, wie
sich unsere Personal-, Materialkosten bzw. öffentliche Abgaben
seit dem Vertragsabschluss erhöht haben.
2.4. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher
Gegenansprüche einschließlich Ansprüchen
aus Gewährleistungen zurückzuhalten oder
aufzurechnen, es sei denn, solche Gegenansprüche sind
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
2.5. Unsere Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Lieferung
bzw. Rechnungsstellung zur Zahlung ohne Abzug fällig. Dies
gilt nicht für anteilige Werkzeugkostenrechnungen und
montagefertige Bauelemente, die sofort nach Rechnungsstellung netto,
ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig werden.
2.6. Ansonsten gewähren wir bei Barzahlung innerhalb von 8
Tagen 2% Skonto, bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen 1% Skonto. Als
Barzahlung gelten nur Zahlungen in bar, Überweisung oder
Scheck.
2.7. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4%
über dem jeweiligen 1-Monats-EURIBOR (European Interbank
Offered Rate) zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens
bleibt unbenommen.
2.8. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungsbedingungen
nicht ein, oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bestellers unsere Ansprüche als
gefährdet ansehen, so sind wir berechtigt, alle offenstehenden
Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen. Wir sind
weiterhin berechtigt, die Bearbeitung aller Aufträge des
Bestellers von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung
abhängig zu machen. Leistet der Besteller einer solchen
Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist Folge,
können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten
oder Schadenersatz verlangen.
3 Lieferung und
Verzug
3.1. Wir sind zur Aufschiebung und/oder Aufhebung unserer hiervon
betroffenen Lieferverpflichtung berechtigt bei:
höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren,
außergewöhnlichen und unverschuldeten
Umständen z.B. bei Streik und Aussperrung,
Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten
(auch bei unseren Vorlieferanten), Ausbleiben richtiger oder
rechtzeitiger Selbstbelieferung.
Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate
dauert, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten. Bei verlängerter Lieferzeit oder
Rücktritt des Bestellers vom Vertrages kann dieser keinerlei
Schadenersatzansprüche hieraus herleiten.
Von uns angegebene Lieferzeiten gelten nur annähernd. Auch bei
Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins
muss uns, im Falle des Verzuges, eine angemessene Nachfrist gesetzt
werden. Nach deren fruchtlosen Ablauf kann der Besteller
für die Menge vom Vertrag zurücktreten, die bei
Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere
Schadenersatzansprüche jeder Art, kann der Besteller aus dem
Verzug nicht ableiten, es sei denn wir hätten
vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt.
Schadenersatzansprüche werden in jedem Fall auf den
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3.2. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. Lager Bochum. Die Gefahr
des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller
über, sobald die Ware zum Transport gegeben oder die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Dies gilt
unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort
aus erfolgt und wer die Transportkosten trägt.
3.3. Teillieferungen sind zulässig. Je nach Art der Fabrikate
und der Bestellmenge sind der Lieferung Abweichungen auf Gewichte,
Stückzahl und Abmessungen von bis 10% gestattet und zwar
sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge, als auch von einzelnen
Teillieferungen.
4 Haftung
für Mängel
4.1. Der Besteller hat etwaige Mängel bzw. das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften unverzüglich, jedoch
spätestens 14 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort
schriftlich zu rügen.
4.2. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach deren
Feststellung schriftlich zu rügen. Entsprechendes gilt, wenn
das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft nicht durch die Untersuchung
aufgedeckt werden konnte. Auch bei Falschlieferung obliegt dem
Besteller ebenfalls die angegebene Rügepflicht.
4.3. Erhalten wir keine Gelegenheit, den gerügten Mangel bzw.
das behauptete Fehlen zugesicherter Eigenschaften zu
überprüfen oder nimmt der Besteller ohne unsere
Zustimmung Änderungen an der beanstandeten Ware vor, so
verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
4.4. Nachgewiesene Mängel beseitigen wir nach unserer Wahl
kostenlos oder liefern gegen Rückgabe der beanstandeten Ware
kostenfrei Ersatz oder mindern den Kaufpreis angemessen. Bei
fehlerbehafteten Bauelementen erfolgt die Nachbesserung
grundsätzlich durch Austausch der mangelbehafteten Teile,
nicht jedoch des gesamten Elementes. Weitergehende
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, es sei
denn, die Beseitigung der Mängel würde fehlschlagen
oder wir würden die Beseitigung bzw. Ersatzlieferung
unberechtigterweise verweigern oder damit in Verzug kommen. In diesen
Fällen kann uns der Besteller eine angemessene Frist setzen
und nach deren ergebnislosen Ablauf nach seiner Wahl Wandlung oder
Minderung verlangen.
4.5. Soweit wir - ohne gesonderte Vergütung –
technische Ratschläge und Empfehlungen geben, beruhen diese
auf sorgfältiger Prüfung, jegliche Haftung
dafür wird von uns jedoch ausgeschlossen. Dies gilt auch
insbesondere für in unseren Katalogen und Verkaufunterlagen
enthaltene statische Werte. Die Überprüfung, ob und
inwieweit die bestellte oder von uns empfohlene Ware sich für
den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet, ist
ausschließlich Sache des Bestellers.
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Haftungsbeschränkung
Abgesehen von den Regelungen unter Ziffer 3 und 4 werden
Ersatzansprüche jeder Art z.B. aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter
Handlung, insbesondere für Schäden, die nicht am
Lieferungsgegenstand entstanden sind, ausgeschlossen, es sei denn, es
läge Vorsatz vor bzw. wir hätten grob
fahrlässig gehandelt.
5.2 Schadenersatzansprüche werden auf jeden Fall auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
5.3 Diese Regelung gilt auch zugunsten unserer Mitarbeiter.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Von uns gelieferte Waren bleiben in unserem Eigentum bis zur
vollständigen Erfüllung unserer sämtlichen
Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit
dem Besteller. Der Besteller ist zur getrennten Lagerung und
Kennzeichnung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
verpflichtet. Er ist berechtigt, Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen
Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits
jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir
ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen
Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Auf unsere Forderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen
und uns die für die Einziehung der Forderung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen übergeben.
6.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des
Bestellers zurückzunehmen, ohne vom Vertrag
zurückzutreten.
6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen
verbunden, setzt sich das vorbehaltene Eigentum an der neu entstehenden
Sache fort. Wir erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum
Wert der neuen Sache. Ist eine der verbundenen Sachen als Hauptsache
der von uns gelieferten Ware anzusehen, überträgt der
Besteller uns das Miteigentum im Verhältnis der von uns
gelieferten Ware (Fakturenwert) zum Wert der neuen Sache. Der Besteller
verwahrt die neue Sache hinsichtlich unseres Miteigentums
unentgeltlich. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Sache
weiter veräußert, so gilt die in Ziff.
6.2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes
der Vorbehaltsware.
6.4 Übersteigt der Wert der von uns nach den vorstehenden
Vereinbarungen zustehenden Sicherheiten unsere Ansprüche um
mehr als 20%, sind wir hinsichtlich des übersteigenden Wertes
zu Freigabe verpflichtet.
7 Urheber- und
Eigentumsrechte
7.1 Der Besteller darf die von uns vorgelegten Zeichnungen,
Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster, technischen
Unterlagen und das ihm überlassene Know-how nur dann an Dritte
weitergeben oder ihnen bekannt machen, wenn wir uns zuvor schriftlich
damit einverstanden haben. Etwaige Urheberrechte behalten wir uns
ausdrücklich vor.
7.2 Bei Lieferungen nach Zeichnungen, Modellen oder Angaben des
Bestellers stellt uns dieser von allen Schutzansprüchen
Dritter frei. Er hat dafür zu sorgen, dass durch die
Verwendung der von uns gelieferten Waren keine Schutzrechte Dritter
verletzt werden.
7.3 Werkzeuge, die wir für die Herstellung der bestellten
Waren verwenden, bleiben unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der
Besteller einen Teil der Herstellungs- oder Instandhaltungskosten
trägt. Die Werkzeuge werden von uns für einen
Zeitraum von vier Jahren nach Abwicklung eines Auftrages eingelagert.
Erfolgen während dieser Zeit keine weiteren Bestellungen,
werden die Werkzeuge verschrottet.
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Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1 Erfüllungsort für alle, sich aus diesem Vertrage
ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft, Bochum.
8.2 Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in
Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt Bochum. Dies gilt auch
für alle Rechtsstreitigkeiten aus gegebenen Schecks und
Wechseln.
8.3 Wir sind darüber hinaus berechtigt, den Besteller an
seinem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
8.4 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns
gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des UN-Kaufrechtes
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9 Speicherung von
Daten
9.1 Ihre Daten, soweit sie für die Geschäftsbeziehung
relevant sind, sind in unserer EDV gespeichert.
10 Schlussbestimmung
10.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages
lässt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die
Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die in ihrem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für den Fall einer Lücke.
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