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Satzung der Werbegemeinschaft Gelsenkirchen Schalke e. V.

§1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Gelsenkirchen Schalke e. V.“
  2. Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen

§2 Zweck und Gegenstand des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die gemeinschaftliche Vertretung der Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die gemeinsame Werbung und Förderung des Stadtteils Schalke.
  2. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Gewerbetreibende, Einzelhändler, Handwerker, Freiberufler, Vereine und jede andere Organisation als natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird mit einer schriftlichen Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Die Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen und dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • Austritt
    • Tod
    • Ausschluss
    • nach vollständiger Abwicklung des Vereins
    • bei Gesellschaften / juristischen Personen mit deren Auflösung
  2. Ein Anspruch auf das Vermögen oder Sachwerte des Vereins hatt das ausscheidende Mitglied nicht. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Kalenderjahres.

§5 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    a. es gegen die Satzung des Vereins gröblich verstößt,
    b. sein Verhalten mit den Belangen des Vereins nicht vereinbar ist,
    c. es Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vereinsvorstandes nicht befolgt.
  2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstandes können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
    Vor dem Ausschluss ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zum beabsichtigten Ausschluss zu äußern.
  3. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen anzugeben, auf denen der Ausschluss beruht.
  4. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen vom Vorstand unverzüglich durch Einschreibebrief mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Aufgabe des Briefes zur Post kann das Mitglied nicht mehr an der Versammlung bzw. an den Beschlüssen der Versammlung teilnehmen und nicht mehr Mitglied des Vorstandes sein.
  5. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Mitgliederversammlung den Ausschluss beschlossen hat, inerhalb eines Monats seit Zustellung des ausschließenden Beschluss gegen diesen Beschluss beim Vorstand / Vorsitzenden Beschwerde einlegen.
    In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Beschwerde vorzulegen und zu entscheiden. Die Beschwerdeentscheidung der Mitgliederversammlung ist entgültig.
    Wird die Beschwerde nicht oder nicht fristgerecht eingelegt, gilt der Ausgeschlossene durch Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß als freiwillig ausgeschieden.

§6 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen über den Verein nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und der Satzung die Leistung des Vereins in Anspruch nehmen.
  2. Jedes Mitglied kann Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung einreichen. Der Antrag muss mindestens 3 Tage vor Versammlungsbeginn dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich zugegangen sein.
  3. Niederschrift bzw. Protokolle über die Mitgliederversammlung können vom Mitglied innerhalb der Versammlung eingesehen werden.

§7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren.

Es hat insbesondere
a. den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nachzukommen.
b. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu zahlen.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung.

§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Dem erweiterten Vorstand können bis zu fünf weitere Personen als Beisitzer angehören. Sie sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung zu wählen.
  3. Die Amtsperiode beträgt sowohl für die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB als auch des erweiterten Vorstandes vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Verein wird durch zwei der in Ziffer 1. genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  5. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte sowie den zweiten Vorsitzenden und den Kassenwart.
  6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§10 Versammlungsleitung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmahl jährlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen hat der Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von einem viertel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muß schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses,
    • Entlastung des Vorstandes,
    • Bestellung von zwei Kassenprüfern,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen und gegen den Ausschluß von Mitgliedern,
    • Beschlußfassung über Satzungsänderung,
    • Beschlußfassung über die Höhe der Beiträge und Werbungskostenzuschüsse,
    • Beschlußfassung über Auflösung des Vereins,
    • Beschlußfassung über alle sonstigen in der Mitgliederversammlung eingebrachten Anträge.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung erfolgt, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und den Versammlung Leitenden zu unterzeichnen ist.

§12 Rechnungs- und Kassenprüfer / innen

Die Rechnungs- und Kassenprüfer / innen werden für vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Sie haben den Prüfungbericht der Mitgliederversammlung zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

§13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Vorstehende Satzung wird hiermit beschlossen.

Gelsenkirchen, 28.04.2009