Die Pflegeversicherung:

Pflegestufen Beschreibung & Leistungen:

Wenn Sie eine Beratung wünschen oder Hilfe bei Anträgen benötigen, dann rufen Sie uns unter folgender Telefonnummer an und vereinbaren Sie einen Termin.

Telefon: 0209-9518115


Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftige sind Personen, die mindestens einmal täglich bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Hilfe bedürfen, wenn der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand mindestens 90 Minuten beträgt, wobei der pflegerische gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand im Vordergrund stehen muss.

Dies ist der Fall, wenn mindestens 46 Minuten pro Tag auf die Pflege entfallen.


Pflegestufe II - Schwerpflegebedürftigkeit
Schwerpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen, wenn der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand mindestens drei Stunden beträgt, wobei der pflegerische gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.

Dies ist der Fall, wenn mindestens zwei Stunden pro Tag auf die Pflege entfallen.


Pflegestufe III - Schwerstpflegebedürftige
Schwerstpflegebedürftige sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen, wenn der durchschnittliche tägliche Pflegeaufwand mindestens fünf Stunden beträgt, wobei der pflegerische gegenüber dem hauswirtschaftlichen Aufwand eindeutig das Übergewicht haben muss.

Dies ist der Fall, wenn mindestens vier Stunden pro Tag auf die Pflege entfallen.



Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Es muss ein Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei der Pflegekasse eingereicht werden. Daraufhin beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst, in einem Gutachten die Pflegebedürftigkeit sowie die Pflegestufe festzustellen. Dazu führt dieser einen Hausbesuch durch. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragte Leistung verweigern. Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht.

Wer erhält Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz?
Nach der gesetzlichen Definition erhalten Versicherte wegen einer Krankheit oder Behinderung Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz, wenn sie voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höheren Maße der Hilfe bedürfen.Gemessen wird der Hilfebedarf an den Verrichtungen des täglichen Lebens in den Bereichen Mobilität, Ernährung und Körperhygiene.

Der Antrag - Antrag auf Feststellen der Pflegebedürftigkeit bei Ihrer Kasse
Die Grundlage für die Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Pflegeversicherungsgesetz ist die Feststellungder Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Ihre Kranken- oder Pflegekasse hält hierfür Formulare für Sie bereit und können auch telefonisch beantragt werden.

Stellen Sie diesen Antrag möglichst früh, da es zu längeren Wartezeiten bis zum Besuch durch den MDK kommen kann. Findet eine Einstufung statt, werden Leistungen ab dem Datum der Antragstellung honoriert. Falls Sie bereits von unserem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, steht Ihnen unsere Pflegedienstleitung oder eine andere erfahrene Pflegekraft, wenn terminlich möglich, gerne während der Begutachtung zur Seite.

Informieren Sie uns bitte rechtzeitig über den geplanten Begutachtungstermin!

Sinnvoll ist es auch ein Pflegetagebuch zu führen. Über einen Zeitraum von 7-14 Tagen sollten Sie sich die Mühe machen und alle pflegerischen Tätigkeiten schriftlich zu erfassen. Vorlagen werden Ihnen teilweise von den Kranken- und Pflegekassen zur Verfügung gestellt.

Entscheidung, wer soll pflegen?
Die Pflege kann von Angehörigen oder einem ambulanten Pflegedienst übernommen werden. Auch eine Kombination ist möglich und sinnvoll. Prüfen Sie hierbei, bei welchen körperlichen Aktivitäten Unterstützung notwendig ist und ob die Pflegenden physisch und psychisch dazu in der Lage sind.

Überprüfen Sie hierbei insbesondere folgende Kriterien:

  • Mobilisation, aufstehen aus dem Bett
  • Waschen, Körperhygiene
  • Essen und Trinken
  • Ausscheidung

Im Falle einer Pflegekombination mit unserem Pflegedienst sind die verschiedensten Modelle möglich,
z. B. ein Badedienst ein- oder zweimal wöchentlich. Ein Großteil des Pflegegeldes würde weiterhin ausgezahlt werden. Wir beraten Sie gerne ausführlich und unverbindlich.

Veränderungen im häuslichen Umfeld
Sinnvolle Veränderungen im häuslichen Umfeld können die Pflege erheblich vereinfachen.

Wir beraten Sie gerne über mögliche und sinnvolle Hilfsmittel. Fragen Sie uns…

Folgende Punkte sollten Sie überprüfen:

  • Ist das Bett für die Pflege geeignet oder benötigen Sie ein Pflegebett. Pflegebetten sind in der Höhe verstell- und fahrbar. Es gibt auch sogenannte Einlegerahmen, dieser kann in ein bestehendes Ehebett gestellt werden und ist ebenfalls in der Höhe verstellbar.
  • Sind die Türrahmen groß genug für einen Roll- oder Toilettenstuhl?
  • Im Bad oder Sanitärbereich können Haltegriffe, geeignete Hocker und Sitzerhöhungen die Pflege vereinfachen. Ebenso sind Badewannenlifter sehr hilfreich. Diese Hilfsmittel können vom Hausarzt attestiert werden.

Es gibt eine Vielzahl an sinnvollen Pflegehilfsmitteln. Das Sanitätshaus Quebemed oder auch unser Pflegedienst berät Sie gerne und ermittelt die für Sie notwendigen und sinnvollen Hilfsmittel.

Die Verordnung durch den Hausarzt, Vorlage des Rezeptes zur Genehmigung durch die Krankenkasse und Lieferung der Hilfsmittel übernehmen wir gerne für Sie.

Verhinderungspflege (bei Krankheit oder als Urlaubsvertretung):
Bis zu 28 Tagen im Jahr kann eine Vertretung für die Pflege im Urlaubs- oder Krankheitsfall in Anspruch genommen werden. Die Pflege kann entweder durch unseren Pflegedienst im häuslichen Bereich oder auch in einem Pflegeheim (Kurzeitpflege) übernommen werden.

Die so genannte Verhinderungspflege bietet die Möglichkeit einer mehrfach täglichen Versorgung zu Hause durch den Pflegedienst und ist größten Teils ohne eine private Zuzahlung zu realisieren.

Die notwendigen Anträge bei der Pflegekasse stellen wir gerne für Sie.

  • Leistungsanhebungen ab: 01.07.2008: 1.470,00 €
  • Leistungsanhebungen ab: 01.01.2010: 1.510,00 €
  • Leistungsanhebungen ab: 01.01.2012: 1.550,00 €
Die Wartezeit für die erste Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wurde von zwölf auf sechs Monate verkürzt.

Kurzzeitpflege:
In Krisensituationen besteht die Möglichkeit, wenn die Pflege im häuslichen Umfeld nicht mehr sichergestellt werden kann, an 28 Tagen im Jahr die Pflege vom Profi - meist in einer Pflegeinstitution - übernehmen zu lassen. Auch hierbei können wir Sie beraten und stellen Ihnen Adressen von Kurzzeitpflegeplätzen in Ihrer Nähe zur Verfügung.

 

Die Leistungen der Pflegeversicherung

Pflegeleistungen (Sachleistung/Kombinationsleistung):

Unter Pflegesachleistungen versteht man Pflegeeinsätze durch ambulante Pflegedienste. Für die Pflegesachleistungen werden seit Januar 2010 monatlich gezahlt:

Pflegestufe I bis zu

440,00 EUR

Pflegestufe II bis zu

1.040,00 EUR

Pflegestufe III bis zu

1.510,00 EUR

(in besonderen Härtefällen bis zu 1.918,00 EUR)

Bitte beachten Sie:
Für eine genaue Analyse der benötigten Leistungen und für die individuelle Anpassung unserer Pflegemaßnahmen an Ihre Bedürfnisse ist auf jeden Fall zuerst eine persönliche Beratung notwendig, die wir nach Vereinbarung gerne kostenlos (bei ihnen zu Hause oder in unserem Büro) durchführen.

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (private Versorgung z. B: durch Angehörige):

Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn die Pflege durch andere Personen, z.B. Angehörige, in geeigneter Weise übernommen wird.
Dabei werden monatlich gezahlt (seit 2010):

Pflegestufe I

225,00 EUR

Pflegestufe II

430,00 EUR

Pflegestufe III

685,00 EUR

 

Begutachtungsfristen bei Pflegeantrag:

Über einen Antrag zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit muss die Pflegekasse innerhalb einer bestimmten Frist entscheiden.

Sie beträgt:

5 Wochen , wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet.

2 Wochen , wenn sich der Antragsteller zu Hause befindet und ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat.

1 Woche , wenn sich der Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Reha-Einrichtung oder in einem Hospiz befindet oder wenn er eine ambulante Palliativversorgung erhält.

 

Tages- oder Nachtpflege plus häusliche Pflege
Zusätzlich zur Tages- und Nachtpflege gibt es bis zu 50 % Pflegegeld oder Pflegesachleistung.
Umgekehrt können zum Höchstbetrag des Pflegegeldes oder der Pflegesachleistung bis zu 50% Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden. So kann ein höchstmöglicher Gesamtanspruch 150% entstehen.

Eigenständiger zusätzlicher Anspruch auf Tages- bzw. Nachtpflege = 50 % der ambulanten Sachleistung. Im Jahr 2008 entspricht das: Pflegestufe I = 210,- €, Stufe II = 490,- € und Stufe III = 735,- €

  • Der Anspruch Pflegegeld-, Pflegesach- und Kombinationsleistung kann zur Aufstockung der Tagespflege- leistung genutzt werden. Geld-, Sach- und Kombinationsleistungen können jedoch nicht zu Lasten der 50 % Tages- oder Nachtpflegeleistungen aufgestockt werden

Kombination Tagespflege / Sachleistung ambulante Pflege (Stand 2010)

bis 2008

Sachleistungen ambulant

50 % Tagespflege

Gesamt

Stufe I

384,- €

440,- €

220,- €

680,- €

Stufe II

921,- €

1.040,- €

520,- €

1.560,- €

Stufe III

1.432,- €

1.510,- €

755,- €

2.265,- €


Kombination Tagespflege / Pflegegeld für Pflegebedürftige (Stand 2010)

bis 2008

Tagespflege 50 %

Geldleistung 100 %

Gesamt

Stufe I

205,- €

220,- €

225,- €

445,- €

Stufe II

410,- €

520,- €

430,- €

950,- €

Stufe III

665,- €

755,- €

685,- €

1.440,- €


Kombination Tagespflege / Pflegegeld für Pflegebedürftige (Stand 2010)

Geldleistung bis 2008

Tagespflege 100 %

Geldleistung 50 %

Gesamt

Stufe I

205,- €

440,- €

112,50 €

552,50 €

Stufe II

410,- €

1.040,- €

215,- €

1.255,- €

Stufe III

665,- €

1.510,- €

342,50 €

1.852,50 €


Mehr Geld für Demenzkranke
Der zusätzliche Betreuungsbetrag für Menschen, die in ihren Alltagskompetenzen stark eingeschränkt sind (Demenz, psychische Erkrankung, geistige Behinderung), erhöht sich auf bis zu 2.400,– € jährlich und wird unabhängig von einer Pflegestufe gewährt (bisher: 460,– € jährlich bei Vorliegen einer Pflegestufe).

D. h.: Auch Personen mit stark eingeschränkten Alltagskompetenzen ohne Pflegestufe bekommen je nach Betreuungsbedarf einen Betrag von der Pflegekasse.

Befristete Pflegestufe:
Die befristete Gewährung von Pflegestufen wird ermöglicht. Eine Wiederholung der Befristung ist möglich, max. allerdings für 3 Jahre. Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung hat die Pflegekasse den Pflegebedürftigen und die Pflegeeinrichtung zu informieren, ob und welche Leistungen weiterhin gewährt werden.

Pflegehilfsmittel:

  • Im Gesetz wird klargestellt, dass es sich um das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen handelt
  • Anstelle Hilfsmittel wird nun die Bezeichnung Pflegehilfsmittel verwendet
  • Die Leistung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel kann künftig auch wieder in Form der Kostenerstattung erbracht werden (max. in Höhe von 31,00 €/Monat) und nicht nur nach dem Sachleistungsprinzip.

Pflegezeitgesetz:

  • Bei Pflege durch Angehörige erhalten Beschäftigte – in Anlehnung an die Elternzeit – für die Dauer von bis zu sechs Monaten einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit. (schriftlich spätestens 10 Tage vor Beginn beantragen)
  • Voraussetzung ist eine zu erwartende Pflegebedürftigkeit bzw. mindestens Feststellung der Pflegestufe I
  • Ausgenommen sind Betriebe mit bis zu 15 Mitarbeitern
  • Die Pflegekasse übernimmt die Sozialversicherungsbeträge für Versicherte, die Pflegezeit in Anspruch nehmen
  • „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“ bis zu zehn Tage bei akuter Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen

 

Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf:

Allgemeines

  • Begutachtung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
  • Altbegutachtungen haben Bestand.
  • Nun haben auch Personen der Pflegestufe 0 einen Anspruch.
  • Bisher liegt die Leistungsinanspruchnahme deutlich hinter der vermuteten Betroffenenzahl.

Berechtigter Personenkreis

Beispiele für Schädigungen und Fähigkeitsstörungen als Voraussetzungen:

  • Weglauftendenz
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
  • Tätliches oder verbal aggressives Verhalten

Zusätzliche Betreuungsleistungen:

  • Stufenmodell: Stufe I bis zu 100,- € monatlich (Grundbetrag)
  • Stufe II bis zu 200,- € monatlich (erhöhter Betrag)
  • Höchstbetrag von 2.400,- € (statt bisher 460,- € pro Jahr)
  • Die Spitzenverbände der Pflegekassen sollen bis zum 31. Mai 2008 Richtlinien über die Zuordnung zu den beiden Stufen erarbeiten.
  • Die Zuordnung ist eine Einzelfallentscheidung der Kasse nach Empfehlungen des MDK.
  • Der Leistungsanspruch kann in das nachfolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Folgende Leistungen können in Anspruch genommen werden:

  1. Tages- und Nachtpflege (auch Hotelkosten)
  2. Kurzzeitpflege
  3. Besondere Leistungen von Pflegediensten zur allgemeinen Anleitung und Betreuung
  4. Betreuungsleistungen nach Landesrecht § 45 c SGB XI
Zur Erstattung müssen Belege vorgelegt werden.

 

Nach oben


Datenschutz I Links I Impressum